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Schweizer Goldbarren sollen auch zurückgeholt werden

Die Schweizer Zentralbank SNB kommt durch die Ankündigung der Deutschen Bundesbank, einen Teil der Goldreserven ins Inland zurück zu holen, in Bedrängnis.

Auch das Schweizer Gold lagert zum Teil im Ausland. Wieviel und wo genau, will die Schweizer Nationalbank aus Sicherheitsgründen aber nicht sagen.

Die Goldreserven der Schweiz belaufen sich auf über 1000 Tonnen, zuletzt wurden 1040 Tonnen veröffentlicht. Die Schweiz hat Anfang der 2000er-Jahre bereits massiv Gold abgebaut und dürfte sich angesichts des seitdem massiv gestiegenen Goldpreises darüber mächtig ärgern, denn der Goldpreis hat sich seitdem vervierfacht.

Mit einer Volksinitiative will man nun das Schweizer Gold wieder zurück in die Schweiz holen. Noch fehlen 10.000 Unterschrifen zu den erforderlichen 100.000 Unterschriften, rund 90.000 Unterschriften hat man schon.

Kommen 100.000 Unterschriften zusammen, müsste zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden, – darüber, ob das Gold zukünftig in der Schweiz gelagert werden soll oder nicht.

Bemerkenswert an der Initiative ist, daß die Schweiz dann auch wieder die abgebauten Goldbestände mit Goldbarren aufbauen solle, was Goldkäufe für ca. 100 Milliarden Schweizer Franken bedeuten würde. Aber auch nur dann, wenn der Goldpreis während der gesamten Käufe gleich bleiben würde. Davon ist aber nicht auszugehen. Handelt es sich doch um ein Volumen, was mit Sicherheit den Goldpreis nach oben befördern würde.

Hier die Schweizer Goldinitiative im Wortlaut:

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Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 99a (neu)

Goldreserven der Schweizerischen

Nationalbank

1 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.

2 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.

3 Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten.

Art. 197

Ziff. 9 (neu) Übergangsbestimmung zu Art. 99a (Goldreserven der

Schweizerischen Nationalbank):

1 Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Art. 99a durch Volk und Stände.

2 Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Art. 99a durch Volk und Stände.

Wer die Schweizer Volksinitiative unterstützen will, kann dies hier tun:

Schweizer Initiative zur Goldrückholung